Impressum und Datenschutzerklärung: was Schweizer Recht nennt
Diese Seite fasst zusammen, welche Angaben das Gesetz nennt und was unser Bericht davon formal prüft. Sie ist keine rechtliche Beurteilung und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Geprüft wird das Vorhandensein von Angaben, nicht ihre inhaltliche Richtigkeit.
Das Impressum
Für Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt das Gesetz klare und vollständige Angaben zur Identität und zur Kontaktadresse einschliesslich der elektronischen Post (Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 UWG).
Die Impressumspflicht nach UWG betrifft den elektronischen Geschäftsverkehr. Ob sie auf eine Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion anwendbar ist, beurteilen wir nicht. Ein vollständiges Impressum ist in der Schweiz dennoch übliche Praxis und schafft Vertrauen bei Kundinnen und Kunden.
Unser Bericht sucht nach einer Impressums- oder Kontaktseite, einer Postadresse und einer E-Mail-Adresse. Angaben, die als Bild oder per Skript eingebunden sind, kann die automatische Prüfung übersehen.
Die Datenschutzerklärung
Das Datenschutzgesetz verlangt eine angemessene Information über die Beschaffung von Personendaten (Art. 19 Abs. 1 DSG).
Unser Bericht prüft, ob in der Datenschutzerklärung drei Mindestangaben nach Art. 19 DSG erkennbar sind: wer für die Datenbearbeitung verantwortlich ist, zu welchem Zweck Daten bearbeitet werden und an wen Daten weitergegeben werden. Erkannt heisst: das Stichwort oder der Abschnitt wurde gefunden. Die inhaltliche Qualität beurteilen wir nicht.
Für die Empfänger lässt das Gesetz ausdrücklich auch die Nennung von Kategorien statt einzelner Namen zu (Art. 19 Abs. 2 Bst. c DSG).
Bindet eine Website Dienste ein, die Daten ins Ausland übermitteln können, prüft der Bericht, ob die Datenschutzerklärung einen erkennbaren Hinweis auf eine Bekanntgabe ins Ausland enthält (Art. 19 Abs. 4 DSG). Ob im Einzelfall eine Bekanntgabe ins Ausland vorliegt, beurteilen wir nicht.
Was im selben Bereich noch steht
Im Bereich Pflichtangaben und Datenschutz stehen auch die Verschlüsselung der Seite, die Absenderprüfung für Mails und sechs Schutzeinstellungen des Servers. Auch dort prüfen wir, ob etwas vorhanden ist, aber nicht, ob es im Einzelfall genügt.
Was offen bleibt
Nicht geprüft werden die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die Vollständigkeit der Datenschutzerklärung über die formalen Mindestangaben hinaus, die technischen Schritte des Vertragsabschlusses (Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 2 bis 4 UWG) sowie Pflichten aus ausländischem Recht, zum Beispiel der DSGVO, falls Sie Kundinnen und Kunden im Ausland bedienen.
Was der Bericht in diesem Bereich rot markiert, lassen Sie bitte durch eine Fachperson (Anwalt, Datenschutzberater) prüfen. Auch wo er nichts rot markiert, heisst das nur, dass die gesuchten Angaben gefunden wurden, nicht, dass sie rechtlich genügen.
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